Der Veranstalter weist darauf hin, dass hinsichtlich der kostenpflichtigen Anmeldung (Startgeld o.ä.) zur Veranstaltung kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt und der Vertrag für die Erbringung dieser Dienstleistungen einen spezifischen Termin vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

Der Ausschluss des Widerrufsrechts sieht der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, da der Unternehmer Kapazitäten bereitstellt, die er bei einem Widerruf möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann.

Zur Corona-Situation, die sich in den Regeln wöchentlich ändern kann, werden wir bei Bedarf eine gütliche Regelung finden, die beiden Seiten gerecht werden wird.

Wir bitten um Euer Verständnis.

Scroll to Top